MCS - CFS - Initiative NRW e. V.

Vereinssatzung Globus2

Vereinssatzung 2016

§ 1  Name, Sitz und Gerichtsstand:

Der Verein führt den Namen

Multiple Chemical Sensitivity / Chronic-Fatigue-Syndrome - Initiative NRW e.V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter VR 11608 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

§ 2  Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt mildtätige und gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Verbreitung von wissenschaftlichen und erfahrenen Informationen über die multiple (vielfache) chemische Sensibilität (MCS), die chronische Erschöpfung = das chronische Müdigkeitssyndrom (CFS / CFIDS), das Fibromyalgiesyndrom (FMS), sowie Erkrankungen auf der Grundlage einer Immunstörung oder Immundysfunktion und alle Erkrankungen und Symptome, die mit obigen Krankheitsbildern einhergehen. Der Vereinszweck wird erreicht durch Betreuung und Beratung von Mitgliedern, Betroffenen und Angehörigen. Es wird weiterhin die Vermittlung von fachbezogener ärztlicher Hilfe angeboten, sowie durch Erfahrungsaustausch innerhalb des Vereins die Hilfe im Umgang mit Behörden, Medizinischen Diensten, Krankenversicherern usw. ermöglicht. Ferner wird der Vereinszweck durch die Veranstaltung von Mitgliedertreffen, die Publizierung in Zeitschriften und Medien sowie durch gemeinnützige Maßnahmen erreicht, die dem Vereinszweck und damit den Betroffenen förderlich sind.

§ 3  Selbstlosigkeit: 

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

§ 4  Mitgliedschaft, Eintritt:

Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Zielen und Bestrebungen des Vereins einverstanden sind sowie die Satzung durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag anerkannt haben. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§ 5  Mitgliedschaft: Kündigung, Verlust, Streichung, Verweigerung  Mitgliedschaft: 

Die Mitgliedschaft erlischt

  • a.) durch Kündigung
  • b.) durch Tod
  • c.) durch Ausschluss

Zu a:)

Das Mitglied kündigt schriftlich bis spätestens 30. September gegenüber dem Vorstand: Eine Kündigung ist frühestens zu Beginn des 2. Beitragsjahres jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich, so dass eine Zahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen (Mitgliedsjahr = Kalenderjahr) gewährleistet ist.

Zu c:)

Bei einem Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet darüber der Vorstand (Gründe: grobe Satzungsverstöße, Vereinsschädigung, Diskriminierung, üble Nachrede u.ä.) Rückstand in der Beitragszahlung bewirkt, falls keine Stundung beantragt oder genehmigt wurde, ebenfalls die Streichung der Mitgliedschaft. Das gleiche gilt für eine fruchtlose Zahlungsaufforderung. Die Pflicht zur Beitragszahlung besteht unabhängig davon bis zur Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich oder in Ausnahmefällen brieflich (bei Krankheit, Abwesenheit o.ä.) abgeben kann. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge und sonstige Leistungen im Voraus zu entrichten.

§ 7  Beitragswesen: 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 8  Geschäftsjahr:  

Das Geschäftsjahr ist gleich einem Kalenderjahr.

§ 9  Organe des Vereins: 

Die Organe des Vereins sind: 

  • 1.) Die Mitgliederversammlung 
  • 2.) Der Vorstand

§ 10  Vorstand: 

1.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf  2 Jahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2.)  Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in. Diese Person(en) bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder wählen. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Falle einer längeren Verhinderung oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gem. § 26 BGB sind innerhalb von 3 Monaten durch die Mitgliederversammlung Nachwahlen durchzuführen oder es ist bis zur nächsten Vorstandswahl ein kommissarischer Vorstand durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.

3.) Der Vorstand erhält die Möglichkeit bis zu einer Höhe von 6000,- Euro pro Jahr allgemeine Verwaltungsaufgaben für den Verein unter Wahrung des Datenschutzes auszulagern.

4.) Die Vorstandsmitglieder des Vereins können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten unter Wahrung der Selbstlosigkeit. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 11  Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze und Richtlinien des Vereins fest. Alljährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung wird durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes mindestens 1 Woche vorher einberufen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens 1 Revisor, der die Kasse des Vereins mit allen Unterlagen jährlich einmal prüft.

§ 12  Auflösung des Vereins: 

Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn auf einer ausschließlich zum Zweck der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung die Hälfte der anwesenden oder stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO mit der Auflage es ausschließlich für den in § 2 der Satzung beschriebenen Zweck zu verwenden.

§ 13  Geschäftsführung:

Der Vorstand beruft und entlässt die Geschäftsführung.

§ 14  Gemeinnützigkeit: 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Diese Satzung wurde am 26.November 2016 in Düsseldorf beschlossen.

 

DER VORSTAND:

 

Cornelia Trilling - Raphael Schmitz

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